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   OLG Celle, 30.09.1999 - 1 VAs 11/99   

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https://dejure.org/1999,6904
OLG Celle, 30.09.1999 - 1 VAs 11/99 (https://dejure.org/1999,6904)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.09.1999 - 1 VAs 11/99 (https://dejure.org/1999,6904)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. September 1999 - 1 VAs 11/99 (https://dejure.org/1999,6904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 91 JGG ; § 9 StVollzG
    Verlegung; Jugendstrafvollzug; Strafgefangener; Jugendlicher; Sozialtherapeutische Anstalt; Abschiebung; Ermessen; Behandlungserfolg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlegung; Jugendstrafvollzug; Strafgefangener; Jugendlicher; Sozialtherapeutische Anstalt; Abschiebung; Ermessen; Behandlungserfolg

  • Judicialis

    JGG § 91; ; StVollzG § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    JGG § 91; StVollzG § 9
    Verlegung eines jugendlichen Strafgefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 167
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 05.10.1983 - 3 Ws 349/83
    Auszug aus OLG Celle, 30.09.1999 - 1 VAs 11/99
    Letztlich kann die Frage, ob bei dem Antragsteller eine Therapiebedürftigkeit gegeben ist, aber offenbleiben, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob das Vorliegen der Indikation als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar oder der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (offen gelassen vom OLG Celle im Beschl. d. 3. Senats NStZ 1984, 142).

    Leiter der Anstalt kann insoweit auch ein kollegiales Leitungsorgan sein, wenn dieses für die Aufnahmeentscheidung zuständig ist (vgl. OLG Celle NStZ 1984, 142).

    Insbesondere dann, wenn die Anstalt klein ist und nicht alle behandlungsbedürftigen und -willigen Strafgefangenen aufnehmen kann, erscheint eine derartige Spezialisierung unbedenklich (so auch OLG Celle NStZ 1984, 142).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für den Jugendstrafvollzug, von der auch die ganz herrschende Auffassung in der Literatur ausgeht (vgl. aus jüngerer Zeit nur Eisenberg, JGG, 11. Aufl. 2006, § 91 Rn. 5; Laubenthal, in: DVJJ Nordbayern , Entwicklungen im Jugendstrafrecht, 2005, S. 65 ff.; Butz, Die Verhängung von Jugendstrafe vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzuges, 2004, S. 17 ff., 41 ff.; Pollähne, ZJJ 2005, S. 79 ff.; J. Walter, in: Pollähne/Bammann/Feest, S. 3 ; Rzepka, ebd., S. 27 ff.; Wölfl, ebd., S. 77 ff.; Bammann, ebd., S. 101 ff.; H.-J. Albrecht, RdJB 2003, S. 352 ; Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen, Abschlussbericht der 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission, DVJJ-Journal Extra 2002, Nr. 5, S. 88 f.; Binder, StV 2002, S. 452 ff.; Mertin, ZRP 2002, S. 18 ff.; Ostendorf, DVJJ-Journal 2001, S. 427 , mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso hinsichtlich der Festlegung eines Erziehungskonzepts M. Walter/Neubacher, ZfJ 2003, S. 1 ; Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2004, S. 250 f.), wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen sich auf vorausgegangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte stützen konnten, die eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug ebenfalls trotz des Fehlens spezieller gesetzlicher Grundlagen als rechtmäßig bestätigt haben (vgl. nur OLG Koblenz ZfStrVo 1980, S. 61 ; OLG Stuttgart, ZfStrVo 1980, S. 60 ; OLG Hamm, ZfStrVo 1985, S. 128 und ZfStrVo 1986, 120 ; OLG Celle, NStZ 2000, S. 167; OLG Zweibrücken, ZfStrVo 2003, S. 250; OLG Jena, ZfStrVo 2003, S. 242).
  • BVerfG, 22.03.2007 - 2 BvR 1983/05

    Anspruch eines Häftlings auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt -

    Seinen - unumstrittenen und auch vom Landgericht vorausgesetzten - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Verlegung (vgl. OLG Celle, NStZ 2000, S. 167; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 9 Rn. 3; Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 9 Rn. 16) kann der Betroffene nach Auffassung des Landgerichts (nur) durchsetzen, indem er etwaige Bescheide angreift, mit denen seitens sozialtherapeutischer Anstalten die erforderliche Zustimmung verweigert wird.
  • OLG Hamm, 01.07.2004 - 1 VAs 17/04

    Jugendstrafvollzug, Postkontrolle, Ermächtigungsgrundlage

    Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes sind jedoch schon weitgehend in die VVJug übernommen und damit in entsprechende Anwendung gebracht worden (vgl. dazu auch OLG Celle - 1 VAs11/99, NStZ 2000, 167 f., das in den VVJug eine rechtlich nicht zu beanstandende Grundlage für die Gestaltung des Jugendstrafvollzugs sieht.).
  • OLG Naumburg, 30.03.2012 - 2 Ws 3/12

    Sicherungsverwahrung: Verlegung in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Auch bei Therapiebedürftigkeit besteht aber grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Verlegung in eine (bestimmte) sozialtherapeutische Anstalt, sondern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Vollzugsbehörde (OLG Celle NStZ 2000, 167; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 9 Rn. 16).

    Die dem zugrunde liegende Frage nach der Behandlungs(un)willigkeit des Antragstellers ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch eine prognostische Einschätzung der Vollzugsbehörde auszufüllen (vgl. OLG Celle NStZ 2000, 167; NStZ-RR 2007, 284; OLG Hamm NStZ 2008, 344, 345; Arloth a.a.O. § 9 Rn. 9).

  • OLG Celle, 20.04.2007 - 1 Ws 91/07

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Verlegung in eine sozialtherapeutische

    Der Senat, der diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen hatte (Senatsbeschluss vom 30. September 1999, 1 VAs 11/99), schließt sich dieser Auffassung an.
  • OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt:

    Diese Rechtsprechung kann jedoch nur Fortgeltung für den ebenfalls als Ermessensvorschrift ausgestalteten § 9 Abs. 2 StVollzG beanspruchen (vgl. OLG Celle, NStZ 2000, 167), nicht jedoch für den einen gerade nicht durch ein Ermessen begrenzten Rechtsanspruch auf unverzügliche Aufnahme der Sozialtherapie begründenden § 9 Abs. 1 StVollzG.
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